Vereinssatzung (ab 01.01.2010)
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Zeitsprung- IT-Forum Fulda
(1) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Fulda. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung im Bereich der Informationstechnologien.
(3) Dies soll erreicht werden u.A. durch:
- öffentliche Veranstaltungen wie Seminare, Tagungen, Workshops sowie Vorträge,
- Eigendarstellung in verschiedenen Medien,
- Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern, im Bereich der Informationstechnologien.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede juristische Person sowie jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden. Der Aufnahmetag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet werden. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist im voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
(4) Der Vorstand kann die Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Vereins Beitragsfreiheit gewähren. Beitragsfreie Mitglieder sind von der Verpflichtung nach Abs. 7 ebenfalls befreit.
(6) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.
(8) Für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft gem. § 5 erfolgt keine zeitanteilige Rückzahlung der geleisteten Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Pressesprecher.
Die Mitgliederversammlung ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
g) Berufungen abgelehnter Bewerber
h) die Auflösung des Vereins
i) die Beitragsfreiheit von Mitgliedern (§ 6 Abs. 5)
j) über die Umlagen und Beiträge gem. § 6 Abs. 7, sofern diese je Mitglied das doppelte eines
Jahresbeitrages übersteigen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereins-Angelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von der Wahl an. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(7) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(8) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über die Grundstücke oder grundstückseigene Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als € 2.500 (in Worten: Zweitausendfünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(9) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(10) Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat benennen, der aus Personen der Wissenschaft, Wirtschaft,
Technik, Recht und Verwaltung besteht. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Aufgabe des Beirats ist es, Erfahrungen in die Arbeit des Vereins einzubringen. Insbesondere unterstützt der Beirat den Vorstand bei der Konkretisierung der Zwecke des Vereins, bei der Einrichtung und Auflösung von Ausschüssen und bei der Formulierung des Arbeitsprogramms. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand auf Anfrage nach eigenem Ermessen für die Dauer von 2 (zwei) Jahren berufen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein. Der Beirat besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Personen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
c) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Fulda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die angreifbare Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame zu ersetzen und/oder so auszulegen, dass der mit ihr erstrebte wirtschaftliche und/oder ideelle Zweck nach Möglichkeit erreicht wird.
(2) Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 04. August 1998 im Hotel Bachmühle in Fulda errichtet.







